Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wahlbereich

. (1) Die Vertrauenspersonen (Stellvertreter) werden in gemäß anerkannten Einrichtungen und Einsatzstellen gewählt, sofern bei diesen mindestens fünf Zivildienstleistende unmittelbar eingesetzt sind ().

(2) Sind bei einer Einrichtung eine oder mehrere Einsatzstellen anerkannt, so sind in diesen Vertrauenspersonen (Stellvertreter) zu wählen. In diesem Fall gilt für die bei der Einrichtung direkt eingesetzten Zivildienstleistenden die Einrichtung als Einsatzstelle. Eine gemeinsame Vertretung für die der Einrichtung insgesamt zugewiesenen Zivildienstleistenden (Zentralvertretung) ist nicht durchzuführen ().