Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wirkungscontrolling

(1) Das ressortübergreifende Wirkungscontrolling hat das interne Wirkungscontrolling zu unterstützen und zu überprüfen.

(2) Zu den Aufgaben des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings zählen insbesondere:

1. Unterstützung der haushaltführenden Stellen bei der Einrichtung und Durchführung des internen Wirkungscontrollings durch methodische und prozesshafte Begleitung;

2. Bereitstellung eines zentralen elektronischen Informationssystems insbesondere zur Erstellung der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne ();

3. Prüfung der Angaben zur Wirkungsorientierung auf deren Übereinstimmung mit dieser Verordnung:

a) im Entwurf des Landesbudgets;

b) bei der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung;

c) bei der internen Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben;

d) im Wirkungsbericht.

(3) Eine Anpassung der Angaben zur Wirkungsorientierung aufgrund der Ergebnisse der Prüfung nach Abs. 2 Z 3 obliegt den zuständigen Organen der Haushaltsführung.

(4) Die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle berichtet der Landesregierung über ihre Tätigkeit gemäß Abs. 2.