Koordinierte Vorbereitung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Landesbudgetentwurf
Die haushaltsleitenden Organe haben der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle zur Gewährleistung der Qualitätssicherung ihre Angaben zur Wirkungsorientierung im Landesbudgetentwurf mindestens drei Wochen vor dessen Einbringung zur Beschlussfassung in die Landesregierung zu melden (§ 5 Abs. 1 Z 3 StLHG).
