Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

1. Im Eisenbahnverkehre sind die zu entrichtenden Gebühren vom Rechnungsleger des Bahnhofes weisungsgemäß einzuheben.

2. Im Kraftfahrzeug- und Luftfahrzeugverkehre sind die Gebühren vom Untersuchungstierarzte gegen Ausfolgung einer Zahlungsbestätigung von der Partei unmittelbar einzuheben.