Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gebühren

Für die tierärztliche Untersuchung der Tiere haben die Parteien vor der Vornahme der Untersuchung folgende Gebühren zu entrichten:

1.

Stückgebühren:

 

 

a)

für jedes Stück Einhufer (Pferd, Maultier, Maulesel und Esel) über 6 Wochen und für jedes Stück Rind über 6 Wochen

1,59 Euro

 

b)

für jedes Stück Fohlen und Kalb bis 6 Wochen, für jedes Stück Schaf, Ziege, Schwein über 6 Wochen

61 Cent

 

c)

für jedes Stück Ferkel, Lamm, Kitz bis 6 Wochen

39 Cent

 

d)

für jedes Stück Geflügel über 3 Wochen den hundertsten Teil der nachstehenden Gebühr

 

 

 

vom 1. - 100. Stück

6,54 Euro

 

 

vom 101. - 1.000. Stück

1,31 Euro

 

 

vom 1.001. - 5.000. Stück

73 Cent

 

 

ab 5.001. Stück

22 Cent

 

e)

für jedes Stück Geflügel bis 3 Wochen den hundertsten Teil der nachstehenden Gebühr

 

 

 

bis 1.000. Stück

1,31 Euro

 

 

ab 1.001. Stück

36 Cent

2.

Weggebühren:

 

 

a)

für jeden einfachen Wegkilometer vom Wohnsitze des Tierarztes zur Untersuchungsstelle (Ein- oder Ausladestelle) und zurück zum Wohnsitze gebühren je

43 Cent

 

b)

bei Bahn- und Autobusfahrten gebühren die Fahrtkosten, bei Bahnbenützung die der 2.Wagenklasse

 

3.

Mindest- und Zeitgebühren:

 

 

a)

Die Mindestgebühr für jede Amtshandlung beträgt

vorausgesetzt, daß die Summe der Stückgebühren die Höhe der einfachen bzw. doppelten Mindestgebühr nach lit. c) nicht erreicht.

5,08 Euro

 

b)

Muß der Untersuchungstierarzt zwecks Vornahme der Untersuchung mehr als eine halbe Stunde über die Zeit, für die er berufen wurde, warten, ist er berechtigt, für jede angefangene Stunde eine Wartegebühr von

zu berechnen.

5,08 Euro

 

c)

Wird über Wunsch der Partei die Untersuchung an Sonn- und Feiertagen oder an Wochentagen von 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr oder an Samstagen nach 12.00 Uhr vorgenommen, gebühren die doppelten Stück-, Mindest- oder Wartegebühren.