Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einkommen

(1) Als Einkommen unselbständig Erwerbstätiger gilt das Nettoeinkommen (Einkommen gemäß , BGBl.Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. Nr. 695/1991, minus Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer, ohne Familienbeihilfe und Hilflosenzuschuß). Für die übrigen Einkunftsarten ist der , BGBl.Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl.Nr. 695/1991 (vermindert um die Einkommenssteuer) maßgebend, wobei zur Berechnung der Einkünfte nicht buchführungspflichtiger Land- und Forstwirte 4,16 % des Einheitswertes monatlich herangezogen werden.

(2) Als Haushaltseinkommen ist die Summe aller Einkommen der in einem Haushalt lebenden Personen zu verstehen.

(3) Das monatliche Haushaltseinkommen darf nicht übersteigen:

 

1.

bei einem Erwachsenen

€ 908,41

 

2.

für jeden weiteren Erwachsenen

+ € 726,73

 

3.

für jedes Kind (solange Familienbeihilfe bezogen wird).

+ € 363,36

(4) Kann eine Wohnung sechs Monate nach der ersten Verlautbarung () nicht vermietet werden, so sind die im § 14 Abs. 2 des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes, LGBl. 8304, angeführten Einkommensgrenzen anzuwenden.