Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten die bis 22 des Übereinkommens vom 22. Juni 1930 zwischen Österreich und der Türkei über die wechselseitigen rechtlichen Beziehungen in Zivil- und Handelssachen und über die Vollstreckungshilfe *) außer Kraft.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 90/1932
Beachte: Vgl. den Notenwechsel zur Auslegung, BGBl. Nr. 949/1994: Auf gerichtliche Entscheidungen, die vor dem 1. 11. 1992 gefällt worden sind, sind die - 22 des Übereinkommens vom 22. 6. 1930 (BGBl. Nr. 90/1932) weiter anzuwenden.
