Dieses Abkommen ist nur auf Entscheidungen, die nach seinem Inkrafttreten gefällt worden sind, und auf Vergleiche, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind, anzuwenden.
Beachte: Vgl. den Notenwechsel zur Auslegung, BGBl. Nr. 949/1994: Auf gerichtliche Entscheidungen, die vor dem 1. 11. 1992 gefällt worden sind, sind die - 22 des Übereinkommens vom 22. 6. 1930 (BGBl. Nr. 90/1932) weiter anzuwenden.
