Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung. Die Ratifizierungsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Der Vertrag tritt dreißig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.