Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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FÜNFTER ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach dem Tage des Inkrafttretens des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.