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Die Landesregierung kann im Einzelfalle für wissenschaftliche oder Heilzwecke sowie aus wichtigen volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des gestatten.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
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Die Landesregierung kann im Einzelfalle für wissenschaftliche oder Heilzwecke sowie aus wichtigen volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des gestatten.