Eintragungsbehörde
Die Durchführung des Eintragungsverfahrens obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Eintragungsbehörde ist der Bürgermeister.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Eintragungsbehörde
Die Durchführung des Eintragungsverfahrens obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Eintragungsbehörde ist der Bürgermeister.