Niederschriften
(1) Die Niederschriften der Wahlbehörden ( und 59) haben jedenfalls zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Wahlbehörde;
b) den Vor- und Familiennamen der anwesenden und der abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie den Vor- und Familiennamen und die Adresse allfälliger Vertrauenspersonen;
c) den Wortlaut der Fragestellung ();
d) den Tag der Volksbefragung;
e) das Abstimmungsergebnis ().
(2) gilt sinngemäß. Hinsichtlich der Niederschriften der Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) nach gilt überdies und 4 sinngemäß.
