Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Niederschriften

(1) Die Niederschriften der Wahlbehörden ( und 59) haben jedenfalls zu enthalten:

a) die Bezeichnung der Wahlbehörde;

b) den Vor- und Familiennamen der anwesenden und der abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie den Vor- und Familiennamen und die Adresse allfälliger Vertrauenspersonen;

c) den Wortlaut der Fragestellung ();

d) den Tag der Volksbefragung;

e) das Abstimmungsergebnis ().

(2) gilt sinngemäß. Hinsichtlich der Niederschriften der Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) nach gilt überdies und 4 sinngemäß.