Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Niederschriften

(1) Die Niederschriften der Wahlbehörden ( und 4, und ) haben jedenfalls zu enthalten:

a) die Bezeichnung der Wahlbehörde;

b) den Vor- und Familiennamen der anwesenden und der abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie den Vor- und Familiennamen und die Adresse allfälliger Abstimmungszeugen;

c) die Bezeichnung des Gesetzesbeschlusses, über den die Volksabstimmung durchgeführt wird;

d) den Abstimmungstag;

e) das Abstimmungsergebnis (), die Niederschrift der Landeswahlbehörde das Ergebnis der Volksabstimmung ().

(2) Die Niederschriften der Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) nach haben überdies zu enthalten:

a) den Ort der Stimmabgabe (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahllokal, gegebenenfalls den Wahlsprengel);

b) den Beginn und das Ende der Stimmabgabe und allfällige Unterbrechungen;

c) Entscheidungen der Wahlbehörde über die Zulassung oder die Nichtzulassung zur Stimmabgabe unter Anführung der maßgebenden Gründe;

d) die Anzahl der an die Stimmberechtigten ausgefolgten amtlichen Stimmzettel;

e) die Namen und die Anzahl jener Stimmberechtigten, deren Stimmkarte in sinngemäßer Anwendung des der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 übermittelt wurde;

f) Entscheidungen der Wahlbehörde über die Gültigkeit oder die Ungültigkeit von Stimmzetteln unter Anführung der maßgebenden Gründe;

g) sonstige Anordnungen der Wahlbehörde;

h) allfällige außergewöhnliche Vorkommnisse während der Abstimmung.

(3) gilt sinngemäß.

(4) Jede für die Erfassung der brieflich abstimmenden Stimmberechtigten bestimmte Wahlbehörde hat ihren Abstimmungsakt unverzüglich und verschlossen dem Gemeindewahlleiter zu übersenden. Der Niederschrift sind anzuschließen:

a) die Aufstellungen nach der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 in Verbindung mit , allenfalls das Abstimmungsverzeichnis,

b) die Stimmkarten, getrennt nach nicht einbezogenen und einbezogenen Stimmkarten.