Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Darstellung der beschafften und zu beschaffenden Flexibilität

. (1) Die bisherige und geplante Nutzung von Flexibilität ist, soweit möglich, differenziert nach den in genannten Optionen der Flexibilitätsbeschaffung, darzustellen.

(2) Die Darstellung hat zu umfassen:

1. den in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Methode nach Art. 19e Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/943 ermittelten Flexibilitätsbedarf. Etwaige Abweichungen sind transparent darzustellen und zu begründen.

2. Die Gründe des Flexibilitätsbedarfs, wie insbesondere flexibler Netzzugang im Übertragungsnetz gemäß § 104 ElWG,

3. die beschafften Energiemengen (abgerufene Flexibilität),

4. die kontrahierten elektrischen Leistungen, sofern die Flexibilitätsbeschaffung eine Leistungsvorhaltung vorsieht; die elektrischen Leistungen sind, soweit bekannt, differenziert nach anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen, Stromerzeugungsanlagen und Elektrizitätsspeicheranlagen auszuweisen,

5. die beschafften Produkte gemäß § 139 Abs. 2 ElWG,

6. den Nachweis, dass die Alternativenprüfung gemäß durchgeführt wurde und

7. das Ergebnis der Alternativenprüfung, das belegt, dass Flexibilitätsbeschaffung als kostenoptimale Maßnahme identifiziert wurde oder als alternativlos zu betrachten ist.