4. Abschnitt
Flexibilität
Maßnahmen zur Flexibilitätsbeschaffung
. Im Kapitel „Flexibilität“ gemäß sind folgende Aspekte zu behandeln:
1. gemäß § 139 ElWG beschaffte Flexibilitätsleistungen,
2. gemäß § 89 Abs. 2 ElWG durch Netzbetreiber mit einer Ausnahmegenehmigung betriebene Elektrizitätsspeicheranlagen sowie Elektrizitätsspeicheranlagen, die auf Basis eines Ausschreibungsverfahrens gemäß § 89 Abs. 2 Z 2 ElWG von Dritten betrieben werden,
3. Spitzenkappung gemäß § 101 ElWG,
4. flexibler Netzzugang im Verteilernetz gemäß § 103 ElWG,
(Anm.: Z 5 und 6 treten mit 1.1.2027 in Kraft)
