Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Flexibilität

Maßnahmen zur Flexibilitätsbeschaffung

. Im Kapitel „Flexibilität“ gemäß sind folgende Aspekte zu behandeln:

1. gemäß § 139 ElWG beschaffte Flexibilitätsleistungen,

2. gemäß § 89 Abs. 2 ElWG durch Netzbetreiber mit einer Ausnahmegenehmigung betriebene Elektrizitätsspeicheranlagen sowie Elektrizitätsspeicheranlagen, die auf Basis eines Ausschreibungsverfahrens gemäß § 89 Abs. 2 Z 2 ElWG von Dritten betrieben werden,

3. Spitzenkappung gemäß § 101 ElWG,

4. flexibler Netzzugang im Verteilernetz gemäß § 103 ElWG,

(Anm.: Z 5 und 6 treten mit 1.1.2027 in Kraft)