Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Änderung

Dies Abkommen kann, falls erforderlich, von den Vertragsparteien im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen geändert oder ergänzt werden. Eine solche Änderung oder Ergänzung kann insbesondere eine Verlängerung der in genannten Fristen enthalten. Die Änderung oder Ergänzung tritt an dem von den Parteien dazu bestimmten Tag in Kraft.