Kontrolle
Die Kontrolle der Anbringung der Vignette für das jeweilige Kalenderjahr obliegt den Organen der Gemeinde oder des Landes. Diese haben sich als solche mittels Dienstausweises oder Bestätigung der jeweiligen Behörde zu legitimieren.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Kontrolle
Die Kontrolle der Anbringung der Vignette für das jeweilige Kalenderjahr obliegt den Organen der Gemeinde oder des Landes. Diese haben sich als solche mittels Dienstausweises oder Bestätigung der jeweiligen Behörde zu legitimieren.