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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 57/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 5a des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2021 - Bgld. TG 2021, LGBl. Nr. 6/2021, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2021, wird verordnet:

Beschaffenheit der Vignette

Bei der in  - Bgld. TG 2021, LGBl. Nr. 6/2021, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2021, normierten Vignette handelt es sich um eine Klebevignette. Die Vignette gibt Auskunft darüber, ob vom Abgabepflichtigen für die Mobilie der Tourismusbeitrag für das jeweilige Kalenderjahr entrichtet wurde.

Vertrieb

Die Vignetten werden vom Land an die Gemeinden für das jeweilige Kalenderjahr übermittelt. Es obliegt den Gemeinden die Vignetten in der erforderlichen Anzahl an die Hafenbetreiber und Mobilheimplatzbetreiber zu übermitteln. Sobald der Tourismusbeitrag vom Abgabepflichtigen entrichtet wurde, ist die Vignette an diesen auszuhändigen und an gut sichtbarer Stelle an der Mobilie anzubringen. Nach Ablauf der Verwendungsdauer ist die Vignette zu entfernen. Übrig gebliebene Vignetten sind nach Saisonende von den Hafenbetreibern und Mobilheimplatzbetreibern an die Gemeinden zurückzustellen.

Kontrolle

Die Kontrolle der Anbringung der Vignette für das jeweilige Kalenderjahr obliegt den Organen der Gemeinde oder des Landes. Diese haben sich als solche mittels Dienstausweises oder Bestätigung der jeweiligen Behörde zu legitimieren.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.