Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Vertragspartner fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der angewandten veterinärmedizinischen Forschung und des Veterinärwesens, insbesondere durch

a) Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der veterinärmedizinischen Fortbildung;

b) Zusammenarbeit zwischen den veterinärmedizinischen Anstalten;

c) Austausch und Besuche sowie andere Kontakte von Experten und Wissenschaftlern gemäß den in erwähnten Arbeitsplänen;

d) Austausch von Fachzeitschriften und sonstigen Veröffentlichungen auf dem Gebiet der angewandten Veterinärmedizin;

e) gegenseitige Zusendung von Informationen über die Organisation des Veterinärwesens sowie von Rechtsvorschriften und Instruktionen, die auf dem Gebiet des Veterinärwesens erlassen wurden.

Beachte: Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.