Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die zuständigen Behörden der Vertragspartner informieren einander über die Anwendung veterinärmedizinischer Erkenntnisse zum Schutz der Tiere vor ansteckenden Tierkrankheiten, Parasitosen und anderen gesundheitlichen Gefahren für die Tierbestände.

Beachte: Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.