Informationspflichten über die Rechtewahrnehmung
. Verwertungsgesellschaften haben ihre Bezugsberechtigen bis zum 10. Oktober 2016 über ihre Rechte nach , 24, 26 und 27 und die Bedingungen für die Ausübung des Rechts nach zu informieren; hiefür reicht es aus, dass die geänderten Bedingungen für Wahrnehmungsverträge auf ihren Websites zur Verfügung gestellt werden.
