Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bewilligungen für nicht-kommerzielle Nutzungen

. (1) Selbst nach Einräumung ausschließlicher Rechte an die Verwertungsgesellschaft bleibt der Rechteinhaber nach Maßgabe der von der Verwertungsgesellschaft hiefür vorgesehenen Bedingungen berechtigt, anderen zu gestatten, seine Werke oder Schutzgegenstände nicht-kommerziell zu nutzen.

(2) Die Mitgliederhauptversammlung einer Verwertungsgesellschaft hat die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts festzulegen. Sie sind in die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge aufzunehmen.