Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verwendungszulage für den Sekretär/die Sekretärin eines Dienststellenleiters/einer Dienststellenleiterin

(1) Die monatliche Verwendungszulage gemäß beträgt für den Sekretär/die Sekretärin des

1. Leiters/der Leiterin einer Abteilung oder Fachabteilung des Amtes der Landesregierung gemäß bis 4, 6 und 7,

2. Leiters/der Leiterin einer Bezirkshauptmannschaft,

3. Leiters/der Leiterin der politischen Expositur Gröbming und

4. Amtsvorstandes/der Amtsvorständin der Agrarbezirksbehörde für Steiermark

7 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. L DBR. Ausgenommen davon ist jener Beamte/jene Beamtin, der/die einen Dienstposten der Verwendungsgruppe B oder einen Dienstposten der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C mit einer Verwendungszulage gemäß innehat.

(2) Die Verwendungszulage beträgt 50 Prozent der in Abs. 1 festgesetzten Höhe, wenn der Beamte/die Beamtin

1. anstelle einer Beförderung in die Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C eine finanzielle Abgeltung in der Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zur entsprechenden Gehaltsstufe der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C erhält oder

2. ad personam in die Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C befördert wird oder wurde oder

3. einen Dienstposten der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C

innehat.