. Beträge, die durch die Vollstreckung von Geldbußen und Geldstrafen nach § 92 Abs. 1 Z 2 und 3 BDG 1979 über Beamte im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport hereingebracht wurden, sind den Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen zu Wohlfahrtszwecken zu überweisen.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 127/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 127 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. 333, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:
. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. April 2011 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 9. Dezember 1977 betreffend die Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen, BGBl. Nr. 678/1977, außer Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 127/2011 · Stammfassungkundgemacht am 18.04.2011
Fassungen ab: 01.05.2011
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen
BGBl. II Nr. 127/2011 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
