. Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat unverzüglich schriftlich zu erfolgen, die weiteren Veranlassungen gemäß sind unverzüglich zu treffen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat unverzüglich schriftlich zu erfolgen, die weiteren Veranlassungen gemäß sind unverzüglich zu treffen.