. Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat unverzüglich schriftlich zu erfolgen, die weiteren Veranlassungen gemäß sind unverzüglich zu treffen.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 101/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, und des § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechtsnovelle 2024, BGBl. I Nr. 155/2024, wird verordnet:
. (1) Eine Verwertung eingegangener Ehrengeschenke hat unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischen Wert sind Verfügungen im Einzelfall zu treffen.
(2) Vereinnahmte Erlöse aus der Verwertung von Ehrengeschenken sind karitativen Zwecken außerhalb oder innerhalb des Bundeskanzleramtes zuzuführen.
(3) Die Entscheidung über die konkrete Verwendung ist vom Präsidium vorzubereiten.
. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 101/2025 · Stammfassungkundgemacht am 30.05.2025
Fassungen ab: 31.05.2025
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3
Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
BGBl. II Nr. 101/2025 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
