Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die gemäß , Absatz 1, durchgeführten Vorschreibungen sind nachträglich zu berichtigen, wenn sich im Laufe des Jahres eine Abänderung des gemäß genehmigten Voranschlages oder des ermittelten Beitragsschlüssels ergibt. Die solcherart errechneten Beitragserhöhungen werden nachträglich vorgeschrieben, die etwa sich ergebenden Mehrleistungen werden der Gemeinde auf den nächstjährigen Beitrag gutgeschrieben.