. Auf die öffentlichen Verwalter finden in Ausübung ihrer Tätigkeit die Bestimmungen der §§ 302 bis 313 des Strafgesetzbuches Anwendung.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Auf die öffentlichen Verwalter finden in Ausübung ihrer Tätigkeit die Bestimmungen der §§ 302 bis 313 des Strafgesetzbuches Anwendung.