Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen.

. Die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung bereits bestellten öffentlichen Verwalter bleiben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Tätigkeit. Sie unterliegen im übrigen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.