. Die Vorschriften über öffentliche Verwalter finden auf öffentliche Aufsichtspersonen sinngemäß Anwendung, jedoch sind diese in die öffentlichen Bücher nur auf besonderen Antrag des zuständigen Bundesministeriums () einzutragen.
(BGBl. Nr. 163/1949, und BGBl. Nr. 24/1950.)
