Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die Vorschriften über öffentliche Verwalter finden auf öffentliche Aufsichtspersonen sinngemäß Anwendung, jedoch sind diese in die öffentlichen Bücher nur auf besonderen Antrag des zuständigen Bundesministeriums () einzutragen.