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Stammfassung: BGBl. III Nr. 28/2013

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01.02.2013

Änderung
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Deutsch

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Das Abkommen tritt gemäß seinem mit 1. März 2013 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich

und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein (nachstehend „Vertragsparteien“ genannt),

angesichts des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. Nr. L 160 vom 18.6.2011, S. 21),

angesichts der Vorschriften des Schengen-Besitzstands über die Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen, für das Hoheitsgebiet aller an der Schengener Zusammenarbeit teilnehmenden Staaten gültigen Visums,

vom Wunsch geleitet, die Zusammenarbeit im Bereich der Vertretung im Verfahren der Visumerteilung gemäß den Vorschriften des Schengen-Besitzstands auszubauen,

sind wie folgt übereingekommen:

Vertretung

(1) Die Republik Österreich vertritt das Fürstentum Liechtenstein bei der Bearbeitung von Visumanträgen und der Erteilung einheitlicher, für das Hoheitsgebiet aller an der Schengener Zusammenarbeit teilnehmenden Staaten gültiger Visa an den in festgelegten Österreichischen Vertretungsbehörden.

(2) Bei der Ausübung der Vertretung werden die einschlägigen und für beide Vertragsparteien verbindlichen Rechtsvorschriften des Schengen-Besitzstands einschließlich der Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten sowie die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der vertretenden Vertragspartei angewendet.

Anwendungsbereich

Die Vertretung bei der Bearbeitung von Visumanträgen und der Erteilung von einheitlichen Visa gilt für die im Rahmen der Schengener Zusammenarbeit erteilten einheitlichen Visa für den kurzfristigen Aufenthalt (Visa der Kategorie C).

Verfahren

(1) Die zuständige Österreichische Vertretungsbehörde stellt im Namen des Fürstentums Liechtenstein Visa gemäß den in genannten Rechtsvorschriften einschließlich diesem Abkommen aus.

(2) Gemäß Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. Nr. L 243 vom 15. September 2009 S. 1, kann die zuständige Österreichische Vertretungsbehörde selbstständig ablehnend über einen Visumantrag entscheiden.

(3) Die zuständigen Österreichischen Vertretungsbehörden legen ein besonderes Augenmerk auf Visumanträge, die von außenpolitischer Bedeutung für die andere Vertragspartei sind. Dies betrifft insbesondere Visumanträge von politischen Persönlichkeiten, von Inhaberinnen und Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Spezialpasses oder von Delegationsmitgliedern, die an einer vom Fürstentum Liechtenstein veranstalteten Konferenz teilnehmen.

Zuständige Behörden

Zuständige Behörden für dieses Abkommen sind:

Zentralstellen:

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Amt für Auswärtige Angelegenheiten des Fürstentums Liechtenstein

Vertretungsbehörden:

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Österreichische Botschaft Agram/Zagreb

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Österreichische Botschaft Tirana

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Österreichische Botschaft Dublin

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Österreichische Botschaft Kuala Lumpur

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Österreichische Botschaft in Nikosia

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Österreichische Botschaft in Skopje

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Österreichische Botschaft Neu Delhi für Anträge, die im Wege des externen Dienstleisters in Thimphu/Bhutan gestellt werden;

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Österreichische Botschaft Canberra für Anträge, die im Wege des externen Dienstleisters in Adelaide, Brisbane, Canberra, Melbourne, Perth und Sydney gestellt werden.

Die Kontaktdaten sowie Änderungen betreffend die Österreichischen Vertretungsbehörden, die dieses Abkommen anwenden, werden einvernehmlich auf diplomatischem Wege festgelegt.

Sorgfalt

Bei der Ausübung der Tätigkeiten nach bis 3 wendet die jeweils zuständige Österreichische Vertretungsbehörde dieselbe Sorgfalt wie bei der Bearbeitung von Visumanträgen und der Visumerteilung im eigenen Namen an. Es besteht allerdings keine Haftung einer Vertragspartei für Tätigkeiten, die für die andere Vertragspartei gesetzt wurden.

Zusammenarbeit und Ressourcen

Die Österreichischen Vertretungsbehörden und die Liechtensteinischen Zentralstellen unterstützen einander im notwendigen Ausmaß bei der Ausübung der Tätigkeiten nach bis 3.

Berichterstattung

Die Vertragsparteien pflegen einen regelmäßigen Informationsaustausch über die Umsetzung und Durchführung dieses Abkommens.

Gebühren

(1) Die Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Gebühren für die Ausstellung von Visa gehen zu Gunsten der Österreichischen Vertretungsbehörde, bei der der Antrag eingereicht wurde.

(2) Der Aufwand für die Bearbeitung der Visumanträge (mit oder ohne Visumgebühr) wird in der Regel vollständig von der vertretenden Vertretungsbehörde übernommen und der anderen Vertragspartei nicht in Rechnung gestellt.

Geltungsdauer

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach Unterzeichnung in Kraft.

(2) Die Vertretung gemäß dieses Abkommens kann erst ab dem Zeitpunkt ausgeführt werden, zu dem der jeweilige Empfangsstaat, in dem sich die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde der vertretenden Vertragspartei befindet, davon Kenntnis erhalten hat.

Suspendierung, Änderung und Kündigung

(1) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Bestimmungen dieses Abkommens aus Gründen der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen ganz oder teilweise zu suspendieren. Die Suspendierung wird der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg unverzüglich notifiziert. Die Suspendierung tritt am ersten Tag nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.

(2) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien in Schriftform geändert werden. Die Änderungen treten am ersten Tag des ersten Monats nach der Unterzeichnung in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander über die Erfüllung der nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten unterrichten.

(3) Jede Vertragspartei kann das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen. Das Abkommen tritt zudem sechs Monate nach einer etwaigen Kündigung des Schengen Assoziierungsabkommens durch das Fürstentum Liechtenstein oder durch die EU oder nach anderweitiger Beendigung gemäß , oder Artikel 17 des Schengen Assoziierungsabkommens außer Kraft.

Geschehen in Wien, am 1. Februar 2013 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 86/2026kundgemacht am 08.07.2026

Fassungen ab: 01.07.2026

Erfasste Bestimmungen: Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 86/2026

Änderung der Liste der Vertretungsbehörden in Art. 4 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Vertretung im Verfahren der Visa

BGBl. III Nr. 86/2026

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. III Nr. 143/2018kundgemacht am 04.09.2018

Fassungen ab: 01.09.2018

Erfasste Bestimmungen: Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 143/2018

Notenwechsel zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Ergänzung der Liste der Vertretungsbehörden in Art. 4 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Vertretung im Verfahren der Visa

BGBl. III Nr. 143/2018

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. III Nr. 66/2014kundgemacht am 27.03.2014

Fassungen ab: 01.02.2014

Erfasste Bestimmungen: Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 66/2014

Vereinbarung über die Ergänzung der Liste der Vertretungsbehörden des Artikels 4 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung

BGBl. III Nr. 66/2014

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. III Nr. 28/2013 · Stammfassungkundgemacht am 13.02.2013

Fassungen ab: 01.03.2013

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 11

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung

BGBl. III Nr. 28/2013

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.