Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

§. 8.

Das zur Leitung der Tagfahrt berufene Mitglied des Gerichtes hat zunächst den Curator zu einer Darstellung der Sachlage aufzufordern.

Ist ein mit der Ausübung der staatlichen Aufsicht betrautes Organ erschienen, so ist demselben Gelegenheit zum Vorbringen allfälliger Aufklärungen zu geben.

Beachte: zum Inkrafttreten vgl. , RGBl. Nr. 113/1869