Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§. 7.

Nach dem Beginne der Tagfahrt sind die Namen der erschienen Besitzer, beziehungsweise ihrer Bevollmächtigten, der Nominalbetrag der jedem Einzelnen gehörigen Werthpapiere und die Art zu Protokoll festzustellen, in welcher die Bescheinigung des Besitzes, sowie der Nachweis der Bevollmächtigung erfolgt.

Beachte: zum Inkrafttreten vgl. , RGBl. Nr. 113/1869