§. 6.
Die Tagfahrt mit den einberufenen Besitzern findet unter der Leitung eines vom Gerichtsvorsteher bestimmten Mitgliedes des Curatelgerichtes statt.
Die einberufenen Besitzer können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
Beachte: zum Inkrafttreten vgl. , RGBl. Nr. 113/1869
