Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§. 6.

Die Tagfahrt mit den einberufenen Besitzern findet unter der Leitung eines vom Gerichtsvorsteher bestimmten Mitgliedes des Curatelgerichtes statt.

Die einberufenen Besitzer können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen.

Beachte: zum Inkrafttreten vgl. , RGBl. Nr. 113/1869