Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Vertragspartner fördern

– die Zusammenarbeit ihrer Institutionen und Experten auf dem Gebiete des Gesundheitswesens und im Bereiche der Medizin,

– die Zusammenarbeit ihrer medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften,

– den Austausch von Experten zum Zwecke der beruflichen Weiterbildung,

– die gegenseitige Teilnahme von Experten an einschlägigen Fachveranstaltungen.