Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Im Falle einer Havarie, eines Unfalls, einer schweren Erkrankung einer an Bord befindlichen Person, aus naturbedingten oder anderen schwerwiegenden Gründen – ausgenommen eine finanzielle Notlage –, die die Weiter- oder Rückfahrt verhindern, werden die zuständigen Behörden auf Grund der innerstaatlichen Vorschriften den betroffenen Schiffen beziehungsweise Personen des anderen Vertragsstaates die erforderliche Hilfe leisten; die und 5 bleiben hievon unberührt.