Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß gebildet. Jeder Vertragsstaat entsendet drei Mitglieder, die jeweils von den zuständigen Behörden bestimmt werden. Jede Seite kann zu den Beratungen des Gemischten Ausschusses Sachverständige hinzuziehen. Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Gemischte Ausschuß hat die Aufgabe:

a) den zuständigen Behörden Vorschläge für die in Satz 1 und Absatz 2, Buchstabe d und vorgesehenen Vereinbarungen zu unterbreiten und bei Beratungen nach Satz 3 und zu der von einer Vertragspartei beabsichtigten Festsetzung von Höchstzahlen der Fahrten Stellung zu nehmen;

b) den Verkehr der Schiffe beider Seiten zu erfassen, die Einhaltung der in Buchstabe a genannten Vereinbarungen und die Anwendung der und 9 zu überwachen und

c) im Sinne von Vorschläge für die Aufteilung der Transportgüter auf die Schiffahrten beider Seiten zu erstellen, die Ladungsaufteilung zu überwachen sowie sich auf für beide Seiten auskömmliche Frachtsätze und Nebenbedingungen zu einigen.

(3) Frachtsätze und Nebenbedingungen, auf die der Gemischte Ausschuß sich geeinigt hat, sind von diesem den zuständigen Behörden erforderlichenfalls zur Genehmigung vorzulegen. Das Inkraftsetzen der Frachtsätze und Nebenbedingungen wird zwischen den Vertragsstaaten vereinbart. Das Inkrafttreten gemäß innerstaatlichem Recht ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich mitzuteilen.

(4) Der Gemischte Ausschuß hat ferner die Aufgabe, den Vertragsstaaten Vorschläge zur Anpassung dieses Vertrages an die Entwicklung des Binnenschiffsverkehrs und zur Lösung aller Fragen zu unterbreiten, die sich aus der Anwendung dieses Vertrages ergeben.