Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die österreichischen und deutschen Schiffe sind bei Anwendung der bis 6 gleich zu behandeln; das gilt insbesondere

a) bei der Benützung von Schleusen, Hafeneinrichtungen und Liegeplätzen;

b) bei der Erhebung von Schiffahrts- und Hafenabgaben.