Die österreichischen und deutschen Schiffe sind bei Anwendung der bis 6 gleich zu behandeln; das gilt insbesondere
a) bei der Benützung von Schleusen, Hafeneinrichtungen und Liegeplätzen;
b) bei der Erhebung von Schiffahrts- und Hafenabgaben.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die österreichischen und deutschen Schiffe sind bei Anwendung der bis 6 gleich zu behandeln; das gilt insbesondere
a) bei der Benützung von Schleusen, Hafeneinrichtungen und Liegeplätzen;
b) bei der Erhebung von Schiffahrts- und Hafenabgaben.