Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entscheidungen, Anordnungen und die ihnen nach gleichgestellten Titel sind, wenn sie in dem einen Vertragsstaat vollstreckbar und in dem anderen Vertragsstaat gemäß anzuerkennen sind, in diesem Staat nach seinem Recht zu vollstrecken, nachdem dort die Exekution bewilligt (die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung durch eine Vollstreckungsklausel ausgesprochen) ist.