Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen dieses Vertrages ersetzen die bisherigen zwischen den beiden Vertragsstaaten getroffenen Vereinbarungen über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen und Maßnahmen an den Grenzgewässern.

(2) Arbeiten und Maßnahmen, welche vor Inkrafttreten dieses Vertrages begonnen oder durchgeführt wurden, sind als Arbeiten und Maßnahmen im Sinne dieses Vertrages anzusehen. Ihre Abrechnung erfolgt gemäß und 9 dieses Vertrages.

Beachte: Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.