Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verfahren bei Anträgen auf Auskunftserteilung, Richtigstellung oder Vernichtung

(1) Das Recht des Betroffenen, auf Antrag über die zu seiner Person verarbeiteten Daten Auskunft zu erhalten oder deren Richtigstellung oder Vernichtung zu erwirken, richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaates, in dem der Antrag gestellt wird.

(2) Vor der Entscheidung über einen derartigen Antrag hat der Empfänger der übermittelnden Stelle die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.