Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel IX

Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Ablehnung im Einzelfall

Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erfüllung eines Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmaßnahme gemäß diesem Vertrag geeignet ist, die Souveränität einzuschränken oder die eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefährden, so teilt sie der anderen Vertragspartei mit, dass sie die Zusammenarbeit insoweit ganz oder teilweise verweigert oder von bestimmten Bedingungen abhängig macht.