Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel VIII

Einbeziehung der Zollverwaltung

Befugnisse der Zollorgane

Soweit die Zollorgane der Vertragsparteien sicherheitspolizeiliche oder kriminalpolizeiliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Vollziehung ihrer Befugnisse wahrnehmen, stehen sie im Rahmen dieses Vertrages den Beamten der Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien gleich.