Kosten
Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, trägt jeder Vertragsstaat die seinen Behörden aus der Durchführung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Kosten
Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, trägt jeder Vertragsstaat die seinen Behörden aus der Durchführung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst.