Amtshilfeersuchen
1. Die Behörden der Parteien leisten einander im Rahmen dieses Vertrages auf Ersuchen Amtshilfe.
2. Unbeschadet dessen, was in hinsichtlich der Angabe von Kontaktstellen zur Anwendung des Vertrages vorgesehen wird, werden Ersuchen nach Absatz 1 dieses Artikels und die Antworten darauf unmittelbar durch die zuständigen nationalen Zentralstellen der Parteien bearbeitet. Die nationalen Zentralstellen sind:
auf Seiten der Republik Österreich:
– die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres;
auf Seiten der Italienischen Republik:
– die Hauptabteilung Öffentliche Sicherheit des Innenministeriums – Zentraldirektion der Kriminalpolizei – Abteilung Internationale Polizeikooperation.
3. In dringenden Fällen und falls die Ersuchen Grenzgebiete betreffen, dürfen die Ersuchen und die entsprechenden Antworten auch direkt durch folgende Behörden erledigt werden:
auf Seiten der Republik Österreich:
– die Landespolizeidirektionen Kärnten, Salzburg und Tirol;
auf Seiten der Italienischen Republik:
– die Quästuren, die Provinzkommanden der Carabinieri und der Guardia di Finanza von Belluno, Bozen und Udine.
Über solche ein- und ausgehende direkte Ersuchen sollen die nationalen Zentralstellen der Parteien auf jeden Fall durch die jeweiligen zuständigen Behörden rechtzeitig informiert werden.
