Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zusammenarbeit bei der Aus- und Fortbildung

Die zuständigen Behörden der Parteien arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere:

a) Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung austauschen und die wechselseitige Übernahme von Ausbildungs- und Fortbildungsinhalten erwägen;

b) gemeinsame Aus- und Fortbildungsveranstaltungen abhalten;

c) Vertretern der anderen Partei die Teilnahme an Übungen und Fortbildungslehrgängen ermöglichen.