Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Titel II – Allgemeine Bestimmungen

Bereiche der Zusammenarbeit

Übereinstimmend mit der jeweiligen nationalen Gesetzgebung und den eingegangenen internationalen Verpflichtungen, arbeiten die in dieses Vertrages genannten Behörden zur Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität in ihren verschiedenen Erscheinungsformen zusammen, und zwar insbesondere:

a) der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und des Terrorismus;

b) der illegalen Erzeugung von und des illegalen Handels mit Suchtgift, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen sowie Dopingmitteln;

c) des illegalen Handels mit Waffen, Munition, Sprengstoffen sowie mit giftigen und radioaktiven Substanzen;

d) der illegalen Migration, der Schlepperei und des Menschenhandels;

e) der Eigentumskriminalität, einschließlich des Schutzes von Gütern von historischem und kulturellem Wert;

f) der Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche, auch zum Zwecke der Auffindung von aus illegaler Herkunft stammendem Vermögen;

g) der Cyberkriminalität.