Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Titel I – Zuständige Behörden, Grenzgebiete und Begriffsbestimmung

Zuständige Behörden

Die für die Durchführung dieses Vertrages zuständigen Behörden sind:

auf Seiten der Republik Österreich:

– Der Bundesminister für Inneres, die Landespolizeidirektionen sowie außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in denen eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Bezirksverwaltungsbehörden; in Angelegenheiten der Straßenpolizei, die Landesregierungen, Landespolizeidirektionen und Bezirksverwaltungsbehörden;

auf Seiten der Italienischen Republik:

– die Hauptabteilung Öffentliche Sicherheit des Innenministeriums.