Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Möglicher Verlust der Wirkung in den Bestimmungsstaaten

(1) Vorbehaltlich des Artikels 25 in den Fällen der Ziffer ii endet die in vorgesehene Wirkung der internationalen Anmeldung in einem Bestimmungsstaat mit den gleichen Folgen wie die Zurücknahme einer nationalen Anmeldung,

i) wenn der Anmelder seine internationale Anmeldung oder die Bestimmung dieses Staates zurücknimmt;

ii) wenn die internationale Anmeldung auf Grund von , Buchstabe b, Buchstabe a oder oder die Bestimmung dieses Staates auf Grund des Artikels 14 Absatz 3 Buchstabe b als zurückgenommen gilt;

iii) wenn der Anmelder die in genannten Handlungen nicht innerhalb der maßgeblichen Frist vornimmt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann jedes Bestimmungsamt die in bestimmte Wirkung aufrechterhalten, auch wenn diese Wirkung auf Grund des Artikels 25 Absatz 2 nicht aufrechterhalten werden muß.